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Speisewirtschaften dürfen wieder unter Auflagen öffnen – Amt für öffentliche Ordnung kontrolliert stichprobenartig

Seit heute dürfen Speisewirtschaften wieder unter Auflagen öffnen. Der Besuch ist nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und den Angehörigen eines weiteren Haushalts möglich.

Bei räumlich abgetrennten geschlossenen Gesellschaften sind in Gaststätten auch Zusammenkünfte mit der erweiterten Familie möglich.

Das Land Baden-Württemberg hat dazu am Wochenende eine neue „Verordnung zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus in Gaststätten“ herausgegeben. Eine sehr wichtige Änderung besteht darin ist, dass eine Bewirtung nicht erfolgen darf, wenn ein Gast nicht bereit ist, bestimmte Daten herauszugeben. So ist der Betreiber von Gaststätten verpflichtet, den Namen und Vornamen des Gastes, Datum sowie Beginn und Ende seines Besuchs und seine Telefonnummer oder Adresse zu erheben und einen Monat lang zu speichern. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen.

„Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger, hier gut mitzuarbeiten“, sagt Erster Bürgermeister Dirk Büscher. Die Maßnahme solle keine Schikane sein, sondern sei notwendig zur Kontaktnachverfolgung. „Wenn jemand positiv auf das Virus getestet wird und es es stellt sich heraus, dass er vorher in einer Gaststätte gewesen ist, dann brauchen wir diese Daten. Sonst wäre es unmöglich nachzuvollziehen, wer sich sonst noch zeitgleich dort aufgehalten hat.“ Das Amt für öffentliche Ordnung werde die Regelung stichprobenartig kontrollieren. Betreiber, die einen Gast bedienen, der keine Daten hinterlassen hat, müssen mit einem Bußgeld bis zu 2.000 Euro rechnen.