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Ferienjobs und Bürgergeld

Hinweise zur leistungsrechtlichen Behandlung von Einkünften aus Ferienjobs (§ 1 Abs. 4 ALG II-VO)

Medical students taking a break on the steps at the university
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©123rfFoto: 123rf

Das Bürgergeld ermöglicht Schülerinnen und Schülern einen Teil der in Ferienjobs erarbeiteten Gehälter für sich zu behalten. Vollständig nicht anzurechnen auf den Anspruch ist ein Verdienst, wenn folgende Voraussetzungen zeitgleich erfüllt sind:

  1. Sie sind unter 25 Jahre,
  2. Sie besuchen eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule (ohne Ausbildungsvergütung zu erhalten),
  3. und haben während der Schulferien
  4. innerhalb des Kalenderjahres (also jeweils zwischen dem 01.01. bis 31.12.) insgesamt
  5. nicht mehr als 2.400,00 Euro an Bruttoeinkommen verdient.

Arbeiten Sie außerhalb der Schulferien oder verdienen Sie mehr als 2.400,00 Euro an Bruttobezügen, muss unter Umständen ein Teil des Gehaltes dem Anspruch gegengerechnet werden. Der Gesetzgeber begründet das damit, dass andernfalls der Erholungscharakter der schulfreien Zeit verloren ginge. In allen Fällen ist eine Tätigkeit rechtzeitig anzuzeigen (§ 60 Absatz 1 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I).